Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Anwendungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

2. Vertragsschluss, Angebote und Kostenvoranschläge

  1. Der Lieferant ist angehalten, unsere Bestellung binnen [2 Wochen] nach Zugang unter Angabe eines bindenden Preises und Leistungszeitpunkts schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung nicht in der vorgenannten Frist, so sind wir nicht mehr an seine Bestellung gebunden.
  2. Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten erstellt dieser auf eigene Kosten.
  3. Mit Annahme der Bestellung bestätigt der Lieferant, dass er unsere Einkaufsbedingungen Bedingungen zur Kenntnis genommen hat.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

3. Preise, Rechnungen und Zahlungen

  1. Alle in der Bestellung genannten Preise verstehen sich – falls nicht anders vereinbart – in EURO.
  2. Der in der Bestellung des Käufers ausgewiesene Preis ist bindend und fest. Er beinhaltet sämtliche Leistungen des Lieferanten, insbesondere inklusive Verpackung, Transportkosten, Versicherungsprämien, Zölle und etwaige Verbrauchssteuern.
  3. Preise sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer anzugeben. Diese ist gesondert auszuweisen.
  4. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  5. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto und innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4. Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich frei Haus.
  2. Der Lieferant hat uns insbesondere auf unser Verlangen und unsere Gefahr und Kosten rechtzeitig alle Dokumente und Informationen, einschließlich sicherheitsrelevanter Informationen, die wir für die Einfuhr der Ware und/oder den Transport benötigen, zur Verfügung zu stellen oder uns bei der Beschaffung zu unterstützen.
  3. Der Lieferant hat ferner auf eigene Gefahr und Kosten die Ausfuhrgenehmigung und die oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Einfuhr oder Ausfuhr und für ihre Durchfuhr durch jedes Land vor Lieferung erforderlich ist.
  4. Der Gefahrenübergang erfolgt dann mit der Abnahme.
  5. Der vereinbarte Termin für die Lieferung ist bindend.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn für den Lieferanten erkennbar wird, dass der Termin für die Leistung nicht eingehalten werden kann.
  7. Überschreitet der Lieferant den vereinbarten Termin, so hat der Käufer zusätzlich einen Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettobestellwertes pro vollendeter Woche bis hin zu maximal 5 % des Nettobestellwertes, es sei denn, der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Der Käufer behält den Anspruch auf die Vertragsstrafe, auch wenn er sich diese bei der Annahme der Erfüllung nicht vorbehält.

5. Sicherheit und Verpackung

  1. Gelieferte Waren sind durch den Lieferanten so zu verpacken, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden. Das verwendete Verpackungsmaterial muss umweltfreundlich sein und ist nur in dem erforderlichen Umfang zu verwenden. Das Eigentum an den Verpackungen geht auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers nimmt der Lieferant die Verpackung zurück oder der Käufer entsorgt die Verpackung auf Kosten des Lieferanten.
  2. Der Lieferant ist für die Einhaltung der maßgeblichen in Deutschland wirksamen Produkt- und Sicherheitsbestimmungen sowie der technischen Normen verantwortlich. 
  3. Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze seitens und des Landes in welches geliefert werden soll, unterfällt dem Verantwortungsbereich des Lieferanten. Der Lieferant hat uns bei Vertragsschluss auf Besonderheiten, welche sich aus den Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen.

6. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Soweit die uns gemäß 6.1 und/oder 6.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 bekannt war.

7. Gewährleistung, Haftung und sonstige Leistungsstörungen

  1. Der Lieferant hat seine Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln und, soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, insbesondere gemäß den jeweils für den Lieferanten und den Käufer geltenden rechtlichen Bestimmungen und jeweils den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen für mangelhafte Leistungen.
  2. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der Sache. Die Nacherfüllung umfasst einen etwaigen Ausbau und Abtransport ebenso wie den Einbau der Ersatzlieferung.
  3. Der Käufer ist zudem berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn sich der Lieferant in Verzug befindet oder eine Aufforderung zur Nacherfüllung durch den Lieferanten für den Käufer unzumutbar ist. Der Käufer kann vom Lieferanten für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.
  4. Die Verjährungsfrist der Ansprüche des Käufers wegen Mängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht eine längere Verjährung vorsieht. Für den Zeitraum zwischen der Mängelrüge des Käufers und der Behebung des Mangels wird die Verjährung gehemmt. 
  5. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  6. Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  7. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSiG/MPrG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
  8. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  9. Der Lieferant ist verpflichtet Liefergegenstände, die Teil unserer Produkte werden, für mindestens 10 Jahre nach Einstellung der Fertigung unseres betreffenden Produkts, als Ersatzteile zu angemessenen Marktpreisen zu liefern.

8. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen. Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.

9. Dokumente, Import- und Exportbestimmungen, Zoll

  1. Der Lieferant hat uns über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände aufzuklären. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant für präferenzielle Ursprungswaren jeder Lieferung einen Präferenznachweis beizufügen. Bei Lieferungen, die aus einem EU-Mitgliedstaat erfolgen, ist uns für präferenzielle Ursprungswaren einmal jährliche eine Langzeit-Lieferantenerklärung auf eigene Kosten vorzulegen. 
  2. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem EU-Mitgliedsstaat außerhalb Deutschlands erfolgen, haben Sie Ihre EU-Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Sofern Sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig sind, so sind uns die Lieferungen vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien, verzollt anzuliefern. 
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen sowie US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten spätestens mit der Lieferung zu unterrichten. Ein eventueller, versteckter US-Anteil an von uns bestellten Artikeln, die uns mit anderem als US-Ursprung benannt werden, darf nicht mehr als 25% US-Anteil (gem. US-Recht) am gelieferten Gesamtprodukt enthalten. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, bei Lieferung der Waren jeweils die folgenden Außenhandelsdaten zur Verfügung zu stellen:
    • Einreihung der Waren die Außenhandelsstatik (HS-Code)
    • Ursprungsland
    • Kennzeichnung und Klassifizierung von Waren, die der Exportkontrolle unterliegen (ggf. Angabe der Ausfuhrlistenpostion, Nr. der europäischen Dual-Use-Liste, Export Control Classification Number) auf Anforderung die Bereitstellung eines Ursprungszeugnisses
    Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten seiner an uns gelieferten Waren aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.
  4. Handelt es sich bei den geschuldeten Leistungen um Technologien im Sinne von technischem Wissen, welche den US-Exportkontrollregularien (EAR, ITAR), der europäischen Dual Use Verordnung oder der deutschen Ausfuhrliste unterliegen, so sind Sie verpflichtet uns hierauf schriftlich hinzuweisen.

10. Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz

  1. Ihre Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern. Ihre Produkte, wie auch ihre Lieferungen und Leistungen orientieren sich am jeweils herrschenden Stand der Technik zur Energieeffizienz. Ihre Mitarbeiter sind in geeigneter Weise geschult. Sie verpflichten sich, die Schulungsnachweise auf Verlangen vorzulegen.
  2. Sie sind verpflichtet, die geltenden Vorschriften für Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Sie sind verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Vorschriften sind auf den Spezifikationen durch Sie anzugeben. Sicherheitsdatenblätter sind bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.
  3. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

11. Stoffe in Produkten

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung– nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet- einhält, insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für einen vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstand einzuholen. Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Liefergegenstände zu liefern, die Stoffe gemäß:
    • Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
    • dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe in der jeweils gültigen Fassung;
    • der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung
    • RoHS (2002/95/EG) für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches enthalten.
    • EU Verordnung 765/2008 CE Normen sind einzuhalten enthalten.
    Sollten die Liefergegenstände Stoffe enthalten, die auf der sogenannten "Candidate List of Substances of very High Concern" ("SVHC-Liste") gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Darüber hinaus dürfen die Liefergegenstände kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten.
  2. Sollten diese Stoffe in den Liefergegenständen enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des Liefergegenstandes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Liefergegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns. 
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

12. Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.
  3. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang

13. Compliance

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption.

14. Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.
  2. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke darin herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 12.09.2017