Allgemeine Einkaufsbedingungen

— Stand: Juli 2026 —

1. Anwendungsbereich

  1. Im Rahmen dieser Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
    1. „BEGO" oder „wir" bezeichnet das jeweilige in dem Vertrag, auf der Rechnung oder Auftragsbestätigung ausgewiesene Unternehmen der BEGO Unternehmensgruppe mit Sitz in Bremen (Wilhelm-Herbst-Str. 1, 28359 Bremen, Deutschland).
    2. „LIEFERANT" oder „Sie" sind eine Person oder ein Unternehmen, von dem BEGO ein oder mehrere Produkte erwirbt oder sonst in vertraglicher Lieferbeziehung steht.
    3. „Produkt" oder „Produkte" sind die in dem Vertrag, in der Bestellung oder Beauftragung aufgeführten Waren, Dienstleistungen, Software, Technologien oder sonstige Produkte oder Leistungen, die BEGO von LIEFERANT im Rahmen der Vertragsbeziehung bezieht.
  2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB") gelten für sämtliche Aufträge und Bestellungen der BEGO. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des LIEFERANTEN erkennt BEGO nicht an, es sei denn, BEGO hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn BEGO in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichende Bedingungen des LIEFERANTEN die Lieferung vorbehaltlos annimmt und den entgegenstehenden Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Diese AEB gelten gemäß § 310 Abs. 1 BGB nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und wenn es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

2. Preise, Rechnungen und Zahlungen

  1. Alle in der Bestellung genannten Preise verstehen sich – falls nicht anders vereinbart – in EURO.
  2. Preise sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer anzugeben. Diese ist gesondert auszuweisen.
  3. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer, die Steuernummer des LIEFERANTEN und eine einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer ausweisen; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der LIEFERANT verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3. Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der vereinbarte Termin für die Lieferung bindend.
  2. LIEFERANT ist verpflichtet, BEGO unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn für den LIEFERANTEN erkennbar wird, dass der Termin für die Leistung nicht eingehalten werden kann.

4. Sicherheit und Verpackung

  1. Gelieferte Waren sind durch den LIEFERANTEN so zu verpacken, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden. Das verwendete Verpackungsmaterial muss umweltfreundlich sein und ist nur in dem erforderlichen Umfang zu verwenden. Es steht in BEGOs Ermessen, ob das Eigentum an den Verpackungen auf BEGO übergeht oder der LIEFERANT die Verpackung zurücknimmt.
  2. LIEFERANT ist für die Einhaltung der maßgeblichen wirksamen Produkt- und Sicherheitsbestimmungen sowie der technischen Normen verantwortlich.

5. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Sofern BEGO Zulieferteile, Produktionsteile, Werkstoffe, Materialien oder Zubehör („Fertigungsmittel") LIEFERANT bereitstellt, behält sich BEGO hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung der Fertigungsmittel durch den LIEFERANTEN werden für uns vorgenommen. Werden unsere Fertigungsmittel mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen („Gegenstände") verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Erzeugnis („Erzeugnis") im Verhältnis des Wertes der zur Verfügung Fertigungsmittel (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  2. Wird das Erzeugnis mit anderen, BEGO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt BEGO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Fertigungsmittel (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des LIEFERANTEN als Hauptbestandteile anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der LIEFERANT uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der LIEFERANT verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen und Geräten behält BEGO sich das Eigentum vor; der LIEFERANT ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von BEGO bestellten Waren einzusetzen. LIEFERANT ist verpflichtet, die BEGO gehörenden Werkzeuge und Geräte zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der LIEFERANT der BEGO schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; BEGO nimmt die Abtretung hiermit an. LIEFERANT ist verpflichtet, an von BEGO zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Geräten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er BEGO sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Soweit die BEGO gemäß 5.1 und/oder 5.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist BEGO auf Verlangen des LIEFERANTEN zur Freigabe der Sicherungsrechte nach BEGOs Wahl verpflichtet.

6. Gewährleistung, Haftung und sonstige Leistungsstörungen

  1. LIEFERANT hat seine Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln und, soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, insbesondere gemäß den jeweils für LIEFERANT und BEGO geltenden rechtlichen Bestimmungen und jeweils den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen für mangelhafte Leistungen.
  2. LIEFERANT ist verpflichtet, die Qualität der PRODUKTE entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung oder anderenfalls nach den anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen sowie eine Warenausgangskontrolle vorzunehmen. BEGO ist verpflichtet, eine Wareneingangskontrolle auf äußerlich erkennbare Transportschäden oder offen zu Tage liegende Mängel sowie stichprobenartig eine Qualitätsprüfung durchzuführen. Wird bei einer Wareneingangsprüfung bei BEGO oder nachträglich bei der Verarbeitung der PRODUKTE ein Mangel festgestellt, so ist BEGO zur Rücksendung der gesamten Charge berechtigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Qualitätssicherungsvereinbarung.
  3. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von BEGO bei Eingang der Ware beschränkt sich auf Mängel, die im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle bei BEGO im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Verschmutzungen, Korrosion, erkennbare chemische Reaktionen, Falsch- oder Minderlieferungen). Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel (z.B. bei fertigungsbegleitender Kontrolle im Falle einer weiteren Be-/Verarbeitung durch BEGO) bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge durch BEGO als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der PRODUKTE bei BEGO bzw. nach ihrer Entdeckung (bei Mängeln, die nicht im Rahmen der vorgenannten Wareneingangskontrolle erkennbar waren) bei LIEFERANT eingeht. Insoweit verzichtet LIEFERANT auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die vor der Feststellung des Mangels eventuell geleisteten Zahlungen stellen keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln und vorschriftsmäßig geliefert wurde.
  4. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der Sache. Die Nacherfüllung umfasst einen etwaigen Ausbau und Abtransport ebenso wie den Einbau der Ersatzlieferung.
  5. Werden Ansprüche wegen eines Fehlers des Produktes, der auf einem von LIEFERANT zu vertretenden Mangel oder medizinprodukterechtlichen Fehlverhaltens insbesondere der nicht korrekten Umsetzung von Maßnahmen zur Korrektur und Prävention („Fehler") von Dritten gegen BEGO aus anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, in- und ausländischen produkthaftungsrechtlichen oder vergleichbaren Regelungen erhoben oder wird BEGO beruhend auf dem Fehler des LIEFERANTEN wegen der Verletzung behördlicher oder gesetzlicher Sicherheitsvorschriften in Anspruch genommen, so ist LIEFERANT verpflichtet, BEGO diese Ansprüche einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten auf erstes Anfordern zu erstatten. Weitergehende Ansprüche BEGOs bleiben unberührt.
  6. LIEFERANT hat BEGO darüber hinaus auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von BEGO nach billigem Ermessen durchgeführten Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion oder sonstigen auch nur vorsorglich durchgeführten Korrekturmaßnahmen in Bezug auf das Produkt mit einem Fehler ergeben und von jeglichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die aus derartigen Maßnahmen resultieren.
  7. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften insbesondere ProdSiG/MPrG/MDR erfolgt durch BEGO in Abstimmung mit dem LIEFERANTEN.
  8. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird der Lieferant uns vor einer nicht durch uns veranlassten Änderung an der bestellten Ware informieren, soweit durch die Änderung ein Einfluss auf unsere Produkte nicht auszuschließen ist.

7. Höhere Gewalt

  1. „Höhere Gewalt" bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
  2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

8. Dokumente, Import- und Exportbestimmungen, Zoll

  1. LIEFERANT hat BEGO über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Produkte aufzuklären. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat LIEFERANT für präferenzielle Ursprungswaren jeder Lieferung einen Präferenznachweis beizufügen. Bei Lieferungen, die aus einem EU-Mitgliedstaat erfolgen, ist BEGO für präferenzielle Ursprungswaren einmal jährlich eine Langzeit-Lieferantenerklärung auf eigene Kosten vorzulegen.
  2. LIEFERANT gibt bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem EU-Mitgliedstaat außerhalb Deutschlands erfolgen, seine EU-Umsatzsteueridentifikationsnummer an.
  3. LIEFERANT ist verpflichtet, BEGO über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen sowie US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten spätestens mit der Lieferung zu unterrichten. Ein eventueller, versteckter US-Anteil an von BEGO bestellten Artikeln, die mit anderem als US-Ursprung benannt werden, darf nicht mehr als 25 % US-Anteil (gem. US-Recht) am gelieferten Produkt enthalten. LIEFERANT ist insbesondere verpflichtet, bei Lieferung der Produkte jeweils die folgenden Außenhandelsdaten zur Verfügung zu stellen:
    • Einreihung der Produkte in die Außenhandelsstatistik (HS-Code)
    • Ursprungsland
    • Kennzeichnung und Klassifizierung von Produkten, die der Exportkontrolle unterliegen (ggf. Angabe der Ausfuhrlistenposition, Nr. der europäischen Dual-Use-Liste, Export Control Classification Number); auf Anforderung die Bereitstellung eines Ursprungszeugnisses
    LIEFERANT ist verpflichtet, BEGO unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten an uns gelieferter Produkte aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.
  4. Handelt es sich bei den Produkten um Technologien im Sinne von technischem Wissen, welche den US-Exportkontrollregularien (EAR, ITAR), der europäischen Dual Use Verordnung oder der deutschen Ausfuhrliste unterliegen, so ist LIEFERANT verpflichtet, BEGO hierauf schriftlich hinzuweisen.

9. Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz

  1. LIEFERANTs Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern. Die Produkte, Lieferungen und Leistungen orientieren sich am jeweils herrschenden Stand der Technik zur Energieeffizienz. LIEFERANT schult Mitarbeiter in geeigneter Weise. Die Schulungsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
  2. LIEFERANT ist verpflichtet, die geltenden Vorschriften für Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Verbotene Stoffe sind nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Vorschriften sind auf den Spezifikationen durch LIEFERANT anzugeben. Sicherheitsdatenblätter sind bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind der BEGO umgehend mitzuteilen.
  3. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der LIEFERANT allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

10. Stoffe in Produkten

  1. LIEFERANT gewährleistet, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung – nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet – einhält, insbesondere dass die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. BEGO ist nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für ein von LIEFERANT geliefertes Produkt einzuholen. LIEFERANT sichert weiterhin zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe gemäß:
    • Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
    • dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe) in der jeweils gültigen Fassung;
    • der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung;
    • RoHS (2002/95/EG) für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches;
    • EU-Verordnung 765/2008 CE-Normen enthalten.
    Sollten die Produkte Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of very High Concern" („SVHC-Liste") gem. REACH gelistet sind, ist LIEFERANT verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Darüber hinaus dürfen die Produkte kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten.
  2. Sollten die in 10.1 genannten Stoffe in den Produkten enthalten sein, so ist BEGO dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und seiner Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des Liefergegenstandes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Produkte bedarf einer gesonderten Freigabe durch BEGO.
  3. LIEFERANT ist verpflichtet, BEGO von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch LIEFERANT freizustellen bzw. für Schäden zu entschädigen, die BEGO aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den LIEFERANT entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

11. Schutzrechte

  1. LIEFERANT gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Wird BEGO von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist LIEFERANT verpflichtet, BEGO auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt LIEFERANT der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.
  3. BEGO ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des LIEFERANTEN – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  4. Die Freistellungspflicht des LIEFERANTEN bezieht sich auf alle Aufwendungen, die BEGO aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

12. Compliance

  1. LIEFERANT verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Weiter wird LIEFERANT die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption.
  2. LIEFERANT verpflichtet sich, von BEGO erstellte (jeweils zu finden unter www.bego.com) oder eigene gleichwertige Ethik- und Anti-Korruptionsrichtlinien einzuhalten und den einschlägigen Branchenkodex zur Bekämpfung von Bestechung bei Medizinprodukten einzuhalten, jeweils in der von BEGO oder der betreffenden Branchenorganisation von Zeit zu Zeit aktualisierten Fassung einzuhalten.
  3. LIEFERANT ist verpflichtet, geltende Handelsbeschränkungen der Europäischen Union gemäß der jeweils gültigen European Union Sanctions Map einzuhalten.

13. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

  1. Sämtliche von BEGO zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere die Technischen Lieferbedingungen, gelten als „Vertrauliche Informationen" im Sinne dieses Vertrages auch, wenn diese Informationen nicht explizit als solche gekennzeichnet sind.
    1. LIEFERANT verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen streng geheim zu halten und diese nicht zu offenbaren, zu verbreiten, zu veröffentlichen oder Dritten in sonstiger Form zugänglich zu machen. LIEFERANT wird alle wirtschaftlich angemessenen Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichen Informationen zu schützen und diese insbesondere separat von eigenen Unterlagen verwahren und/oder speichern.
    2. LIEFERANT wird den Zugang zu den Vertraulichen Informationen auf diejenigen seiner Mitarbeiter beschränken, die sie für die Durchführung dieser Vereinbarung zwingend kennen müssen und diese Personen ausdrücklich zur Geheimhaltung im Sinne dieser Ziffer 13.1 verpflichten.
    3. LIEFERANT darf die Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Herstellung der von BEGO jeweils bestellten PRODUKTE verwenden.
    4. Nach Ende dieser Vereinbarung ist LIEFERANT verpflichtet, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Vertraulichen Informationen und eventuell angefertigte Kopien oder hierauf basierende eigene Ausarbeitungen an BEGO herauszugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen. Die Bestimmung der Ziffer 13.1 dieses Vertrags bleibt vom Ende dieser Vereinbarung unberührt. Die Archivierungsfristen entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung sind einzuhalten.
    5. Alle an LIEFERANT übergebenen Vertraulichen Informationen können jederzeit von BEGO abgerufen werden. Zugleich ist LIEFERANT verpflichtet, etwaige angefertigte Duplikate der Vertraulichen Informationen von BEGO auf Verlangen herauszugeben. Entsprechendes gilt für etwaige aus den Vertraulichen Informationen entwickelte Unterlagen.
  2. LIEFERANT und BEGO verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Liefervereinbarung zugängliche Informationen und erkennbare Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten und vom anderen Vertragspartner ausdrücklich schriftlich genehmigt – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten, insbesondere keine eigenen Schutzrechtsanmeldungen unter Verwendung solcher Informationen vorzunehmen.
  3. Ausgenommen von der Vertraulichkeitsverpflichtung ist eine Bekanntgabe an Personen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Betriebsführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist, insbesondere insoweit eine gerichtliche oder behördliche Verpflichtung besteht. Ausgenommen sind ferner vertrauliche Informationen, die der jeweils anderen Partei bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden oder die öffentlich bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser Verschwiegenheitsverpflichtung beruht.

14. Datenschutz

  1. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (im Sinne der anwendbaren Datenschutzgesetze und Vorschriften zur Informationssicherheit, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch jede Partei gelten („anwendbare Datenschutzgesetze"), ist jede Partei verpflichtet, die anwendbaren Datenschutzgesetze – insbesondere der DSGVO sowie des BDSG – einzuhalten und alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen die unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten und gegen unbeabsichtigten Verlust, Zerstörung oder Beschädigung personenbezogener Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu treffen.

15. Schlussbestimmungen

  1. Soweit der Vertrag oder diese AEB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
  2. BEGO behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AEB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AEB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AEB werden LIEFERANT mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn LIEFERANT nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und BEGO LIEFERANT auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.

Stand: Juli 2026